Patientenrechte
Die Rechte der Patienten sind im Wesentlichen im Patientenrechtegesetz gebündelt. Dieses trat im Februar 2013 in Kraft.
Die relevanten Gesetze sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Sozialgesetzbuch V (SGB V) gebündelt worden (s. www.patienten-rechte-gesetz.de).
Hier geben wir Ihnen eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen:
- § 630a BGB definiert den Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und unserem Kompetenzzentrum MKG.
- § 630c BGB beschreibt zum einen die Kooperation von Patienten und Ärzten sowie die Verpflichtung der Ärzte, den Patienten ausführlich über alle Maßnahmen, Alternativen, Risiken und Kosten, welche die Behandlung betreffen, aufzuklären.
- § 630d BGB umschreibt die Notwendigkeit Ihrer Einwilligung zu den medizinischen Maßnahmen.
- § 630e BGB definiert die Selbstbestimmungs- und Aufklärungspflicht der Ärzte.
- § 630f BGB geht auf die Dokumentation Ihrer medizinischen Daten ein.
- § 630g BGB beinhaltet das Recht zur Einsichtnahme in Ihre Patientenakte.
- § 630h geht auf die Beweislast bei Aufklärungs- und Behandlungsfehlern ein.
- § 13 Absatz 3a SGB V regelt, was zu geschehen hat, wenn die Krankenkassen einen Antrag auf Leistungen nicht fristgerecht bearbeiten.
- Nach § 66 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, den Versicherten bei Schadenersatzansprüchen zu unterstützen. (Schadenersatzpflicht in § 280 BGB)
- § 73b, Absatz 3 SGB V regelt den Widerruf bei der Teilnahme am Hausarztmodell.
- Darüber hinaus ist § 230 im Strafgesetzbuch relevant, da hier geregelt ist, dass der Arzt bei Verletzung des Patientengeheimnisses strafrechtlich geahndet werden kann.
Weitere Informationen zu diesem Thema bieten Ihnen das Bundesministerium für Gesundheit (www.bmg.bund.de) sowie das Bundesministerium für Justiz (www.bmj.bund.de).